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Rödinghausen, dem 06.03.2009



§ 1 Name und Sitz

Der im Jahre 1907 gegründete Verein trägt den Namen: „RGZV Schwenningdorf von 1907“

Der Sitz des Vereines ist Rödinghausen.

Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Rassegeflügelzüchter Herford.



§ 2 Zweck

Sein Ziel ist die Pflege und Verbreitung der Rassegeflügelzucht, insbesondere durch die Abhaltung von Ausstellungen, sowie die züchterische Verbesserung des Rassegeflügels durch Ausrichtung der Zuchtarbeit für die einzelnen Gattungen, Rassen und Farbenschläge.



§ 3 Gemeinnützigkeit/Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.



§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.



§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.



§ 7 Mitgliederbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.



§ 8 Organe des Vereins

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand



§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Verlangen eines Mitgliedes jedoch geheim.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.



§ 10 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in sowie deren Vertreter/in.

Zum erweiterter Vorstand (stimmberechtigt) gehören der/die Zuchtwart/in, Ausstellungsleiter/in, Jugendwart/in, Pressewart/in und Internetbeauftragter/e

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Vorstandsitzungen finden vor jeder Jahreshaupt-/Mitgliederversammlungen oder bei Bedarf statt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Für besondere Zwecke und Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.

Der Vorstand bereitet alle Aktivitäten und Maßnahmen des Vereins vor. Die gefassten Beschlüsse sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

In eilbedürftigen Fällen kann der Vorstand Beschlüsse durchführen, diese bedürfen dann der nachträglichen Genehmigung der Mitgliederversammlung.

Der/die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter/in vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Minderjährige können nicht Mitglied des Vorstandes sein.



§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist nicht zulässig.



§ 12 Verwaltung

Dem/der Kassierer/in obliegt die Geschäftsführung im Hinblick auf die technische Abwicklung aller finanziellen Vorgänge.

Die Geschäfts- bzw. Kassenbücher sind am Schluss des Geschäftsjahres ordnungsgemäß abzuschließen.

Die Kasse ist in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

Der/die Schriftführer/in führt den laufenden Schriftverkehr.



§ 13 Jugendgruppe

Dem Verein angeschlossen ist zwecks Nachwuchsförderung eine Jugendgruppe. Sie setzt sich aus Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zusammen.

Der/die Jugendwart/in vertritt die Interessen der Jugendlichen.

Für die Jugendgruppe ist ein eigenes Bank- bzw. Sparkonto zu führen, dessen Mittel nur für die Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden sind.

Die Mitglieder der Jugendgruppe sind bei allen Veranstaltungen des Vereins kostenfrei.

Eintritt in die Jugendgruppe ab dem 4. Lebensjahr nur mit Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.




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